Die Nennung der eigenen Firma als Hersteller entsprechend gelabelter Produkte ist allerdings mit einigen, jedoch meist beherrschbaren Risiken verbunden. In Bezug auf die Haftung im Zusammenhang mit dem Produkt gilt nämlich: Geht vom Produkt ein Schaden aus, so wird man regresspflichtig, wenn man als Hersteller gilt. Hierzu möchten wir nun aufgrund mehrerer diesbezüglicher Rückfragen von MDH-Partnern näher informieren:
Risiken für Händler die sich als Hersteller darstellen
Sofern Sie sich als Hersteller gegenüber dem Kunden darstellen (z.B. im Onlineshop) können Sie für Pflichten die dem eigentlichen Hersteller oder EU-Inverkehrbringer obliegen und die nicht erfüllt werden in Regress genommen werden. Grob formuliert, die an Verbraucher gerichteten Produkte müssen so in den Verkehr gebracht werden, dass sie sicher sind. Sind sie das nicht, kann Ihnen, wenn dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist, eine entsprechende und eventuell auch berechtigte und rechtlich durchsetzbare Regressforderung drohen.
Natürlich können Sie, sofern Ihr Lieferant oder dessen Lieferant den Schaden verursacht hat, diesen wiederum in Regress nehmen. Dies wäre aber dann meist ein separates (Gerichts-) Verfahren. Sofern Sie in beiden Verfahren unterliegen (das gegen Ihren Kunden und das gegen Ihren Lieferanten) haben Sie die Kosten zu tragen. Gleiches kann Ihnen bei Insolvenz oder Nichtmehr-Existenz Ihres Lieferanten drohen, da Sie dann vermutlich niemand haben den Sie in Regress nehmen können.
Wie kann das geschilderte Risiko wesentlich minimiert werden?
Eine vernünftige Produkthaftpflichtversicherung minimiert die genannten Risiken deutlich. Vielfach kann auch die bestehende Betriebshaftplichtversicherung, um diese zu erweitert werden. Sollte Interesse an einer Produkthaftpflichtversicherung bestehen, so können wir auf unserem MDH-Rahmenvertragspartner Helmsauer Gruppe, 90402 Nürnberg, Frau Carmen Neudecker, Tel +49 911 9292- 361, mail carmen.neudecker@helmsauer-gruppe.de hierzu verweisen.
Je nach Produkt und Einsatz des Produktes sind natürlich die Risiken geringer oder höher. Allerdings gibt es einige Mindest-Standards auf deren Einhaltung Sie achten sollten:
Dem Produkt muss bei der Übergabe an den Kunden eine verständliche und korrekte Montage- und Bedienungsanleitung beigefügt sein. Natürlich kann hier auf die Montage- und Bedienungsanleitung des Herstellers oder EU-Inverkehrbringers zurückgegriffen werden. Allerdings sollten Sie sicher sein, das Sie es mit einem seriös arbeitenden bewährten Hersteller zu tun haben der die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen kennt und beachtet und die Montageanleitung danach abfasst.
In Angeboten, vor allem Online-Angeboten (wie in Onlineshops) muss eine allgemeine Beschreibung des Produkts, inklusive aussagekräftigem Bildmaterial (bei online-Angeboten) enthalten sein.
Weiterhin sollten Sie beachten:
Neben der Durchführung einer internen Risikoanalyse sind Hersteller verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen des Produkts eine technische Dokumentation zu erstellen. Umfang sowie Detailgrad dieser technischen Dokumentation hängen von der Komplexität des Produkts und den vom Hersteller ermittelten möglichen Risiken ab. Zumindest sollten aber folgende Informationen enthalten sein:
• Allgemeine Beschreibung des Produkts, inklusive aussagekräftiges Bildmaterial (bei online-Angeboten)
• Benennung der wesentlichen Merkmale des Produkts, die für die Bewertung seiner Sicherheit relevant sind (z.B. Material)
• Gegebenenfalls Angaben zu möglichen Risiken sowie der Lösungen, um diese Risiken zu vermeiden oder zu mindern.
Muss ich als Händler Abmahnungen in diesem Zusammenhang fürchten?
Nach Aussage unseres Rahmenvertragspartners der Fachanwaltskanzlei Loos ist eine Abmahnung derzeit nur anlassbezogen möglich, d. h. nur weil z.B. der Handelsname oder anderweitige Angaben zur Hersteller-Kennung nicht angegeben ist oder beispielsweise eine Montageanleitung fehlt, können Anwälte nicht einfach abmahnen. Hierfür braucht es einen betroffenen Konkurrenten, einen konkret Geschädigten oder einen qualifizierten Abmahnverein sowie einen konkreten Verstoß.
Welches sind die eigentlich die Informationspflichten die die Produktsicherheits-Verordnung fordert?
Bei Inverkehrbringen bzw. Anbieten des Produkts müssen zum Produkt folgende Informationen angegeben werden:
• Angaben, die eine eindeutige Identifizierung zulassen (z.B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer),
• Name des Herstellers,
• Eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke,
• Postanschrift sowie elektronische Anschrift des Herstellers.
Gibt es darüber hinaus noch weitere Risiken?
Ja, denn ggf. begehen Sie durch das Umlabeln von Produkten eine Markenrechtsverletzung. Sofern Sie dazu keine Erlaubnis vom Markenrechtsinhaber (in der Regel der Hersteller) haben, besteht dieses Risiko. In einer stabilen Geschäftsbeziehung dürfte dieses Risiko jedoch überschaubar sein.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei ausschließlich um allgemeine, nicht Fall spezifische Informationen handelt, die keine individuelle Rechtsberatung darstellen und eine solche auch nicht ersetzen können. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bei einer qualifizierten Rechtsberatung (z.B. Rahmenvertragspartner Kanzlei Loos). Die Information stellt lediglich eine Einschätzung der MDH-Zentrale dar.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Oliver Wiesen gerne zur Verfügung.