Die Wareneingangskontrolle dient der Überprüfung bestellter Ware und deren zugesicherten Eigenschaften. Sie ist bei der Anlieferung der Produkte durchzuführen und notwendig, um festzustellen, ob:
• die gelieferten Produkte mit der Bestellung übereinstimmen (Bezeichnung,
Menge, Abmessungen, Holzart, Holzfeuchte und technische Eigenschaften)
• kennzeichnungspflichtige Bauprodukte ein Konformitätszeichen (CE) und/oder
eine bauaufsichtliche Zulassung aufweisen und vorgeschriebene Angaben enthalten
• der Inhalt des Lieferscheins mit der Bestellung übereinstimmt
• die Produkte keine Beschädigungen aufweisen.
Holzbau Deutschland weist ferner darauf hin, dass der Unternehmer für alle verwendeten Bauprodukte Gewährleistung und Haftungsrisiko übernimmt.
Ablauf der Wareneingangskontrolle
Zeitpunkt der Kontrolle
• Die Wareneingangskontrolle ist bei Anlieferung von dem dafür verantwortlichen
Mitarbeiter des Betriebes unverzüglich durchzuführen und zu dokumentieren.
• Um eine unverzügliche Kontrolle vornehmen zu können, ist der genaue Termin
der Anlieferung mit dem Lieferanten/Spediteur abzustimmen.
• Schuldhafte Verzögerungen und/oder unsachgemäße Kontrollen können
Reklamationsansprüche gegenüber dem Hersteller/Lieferanten mindern oder aufheben.
• Gründe für nicht verschuldete Verzögerungen der WE-Kontrolle müssen dokumentiert
und nachprüfbar sein.
• Gemäß den Vereinbarungen der Tegernseer Gebräuche ist die Frist zur Reklamation
bei 14 Tagen festgelegt.
Anlieferung
• Die Anlieferung der Ware ist vom verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes durch
Unterschrift zu bestätigen.
• Schäden, die bei Transport oder während des Abladens an der Ware entstehen und
welche der Lieferant/Spediteur zu verantworten hat, müssen dokumentiert und vom
Überbringer der Ware gegengezeichnet werden. Der Schaden ist dem Hersteller/
Lieferanten unverzüglich zu melden.
• Erforderliche Verwendbarkeitsnachweise (Zulassungen, Prüfzeugnisse u. ä.) sind
vom Hersteller/Vertreiber zur Verfügung zu stellen, da diese an der Verwendungsstelle
eines Bauprodukts vorliegen müssen.
Prüfungen
• Übereinstimmung der gelieferten Ware mit Lieferschein und Bestellschein
• Mängel und Beschädigungen
• Menge
• Kennzeichnung (CE- und/oder abZ o. ä.);
• Einhaltung der geforderten Holzfeuchte
• Erfüllung der Anforderungen für den Verwendungszweck
Abnahme-Verweigerung
• Bei Lieferung mangelhafter oder nicht vertragsmäßiger Bauprodukte sowie fehlender
oder nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung besteht nach Ansicht von Holzbau
Deutschland das Recht auf Abnahme-Verweigerung (HINWEIS: Diese Aussage von
Holzbau Deutschland steht im Gegensatz zu den Anforderungen der Tegernseer
Gebräuche (TG), wonach die Ware angenommen werden muss. Bei
Baustellenlieferungen darf auch nach TG die Abnahme verweigert werden).
• Der Hersteller/Lieferant ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen (vgl. Mängelrüge
nach TG).
Unterlagen
• Die Unterlagen der WE-Kontrolle, z. B. Lieferscheine, Frachtbriefe, sind vom
verantwortlichen Mitarbeiter abzuzeichnen und einer geordneten Ablage zuzuführen.
• Die Unterlagen sollten 10 Jahre als eventuelle Beweisgrundlage zur Verfügung stehen.
Diese Beschreibung ist insofern hilfreich, da sie klarstellt, welche Punkte für Abnehmer von Holzprodukten im Handelsgeschäft zu beachten sind – gerade zu hohe oder niedrige Holzfeuchten und fehlende Kennzeichnungen führen immer wieder zu Reklamationen und stellen Punkte dar, die bei einer Wareneingangskontrolle zu überprüfen sind.
Für den Holzhandel ist zu beachten, dass alle genannten Punkte auch für den eigenen Wareneingang gelten, denn Wareneingangskontrollen sind in der gesamten B2B-Handelskette gesetzlich vorgeschrieben.
Quelle: GD Holz/ Holzbau Deutschland
Anmerkung MDH-Zentrale: Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie im MDH Rechts-Webinar „Die neu festgestellten Tegernseer Gebräuche“ erfahren. Den Termin zu diesem Webinar geben wir Ihnen noch bekannt.
Empfehlung GD Holz-Mitgliedschaft
Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel e. V. (GD Holz) ist der kooperationsübergreifende und repräsentative Branchenverband des deutschen Holzfachhandels. Er bündelt die wirtschaftlichen Interessen von 800 Mitgliedsunternehmen und vertritt die Branche gegenüber Politik, Organisationen, Medien und Gesellschaft.
Der GD Holz unterstützt Sie in Bereichen der Zertifizierung und Normierung, im Bereich der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), sowie in vielen anderen Bereichen des Holzhandels.
Fragen hierzu richten Sie bitte an Herrn Frank Moser.
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MDH Aktuell
Erforderliche Punkte bei der Wareneingangskontrolle für Zimmerer
Folgend ein Beitrag des GD Holz, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten: Bei vielen Reklamationen im Holzhandel geht es um die entscheidende Frage, ob ein offener Mangel oder ein verdeckter Mangel vorliegt. Im B2B-Geschäft ist der Käufer einer Ware verpflichtet, eine Eingangsuntersuchung durchzuführen und festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Welche Punkte muss ein Zimmerer prüfen, wenn er Produkte des Holzhändlers abnimmt? Holzbau Deutschland hat hierzu eine Ablaufbeschreibung veröffentlicht.

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